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Kommunale Nutzungsplanung
Zonenplan
Der Zonenplan und das Zonenreglement ist das zentrale Instrument der kommunalen Raumentwicklung. Dieser ordnet die zulässige Nutzung des Bodens. Der Zonenplan besteht immer aus einem Zonenplan und einem dazugehörigen Zonenreglement. Der Zonenplan legt parzellenscharf fest, welche Grundnutzung für ein Grundstück vorgesehen ist und kann zusätzliche überlagernde Zonen und Festlegungen definieren. Der Zonenplan ist grundeigentümerverbindlich und daher ein zentrales Instrument der Schweizer Raumplanung. Das Zonenreglement regelt, wie die jeweilige Zone genutzt bzw. bebaut werden darf (allgemeine Bauvorschriften, z.B. Gebäudelänge, Gebäudeabstand etc.).
Bei der Erarbeitung des Zonenplans sowie des Zonenregelements hat die Gemeinde übergeordnete Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Während der Bund auf übergeordneter Ebene für bestimmte Sach- und Themenbereiche (z.B. Verkehr Strasse/Schiene, Übertragungsleitungen, Fruchtfolgeflächen) für die Kantone verbindliche Vorgaben macht, legt der Kanton durch den Richtplan behördenverbindlich die grobe räumliche Entwicklung fest. Diese Vorgaben müssen im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung berücksichtigt werden.
Link
- Zonenplan im Geoportal der Gemeinde (nur Grundnutzung)
Teilzonenplan (inkl. Vorschriften)
Für gewisse Bereiche des Siedlungs- bzw. des Landschaftsgebietes werden Vorschriften benötigt, welche detaillierter oder spezifischer sind als die geltenden allgemeinen Zonenvorschriften. In solchen Fällen wird ein Teilzonenplan mit dazugehörigem Teilzonenreglement erlassen. Damit kann den spezifischen Eigenschaften besser Rechnung getragen werden. Beispiele hierfür sind der Teilzonenplan Kernzone für den historischen Ortskern, die Teilzonenpläne Landschaft (Au Welschenmatt; Bruderholz und Teilgebiet Ost) für die Landschaftsräume oder aber der Teilzonenplan Siedlung und Landschaft Brüglinger Ebene.
Zonenplanmutationen
Werden innerhalb einer laufenden Planungsperiode partielle bzw. kleinräumige Anpassungen am geltenden Zonenrecht ((Teil-)Zonenvorschriften und/oder Quartierplanungen) notwendig, wird eine Mutation vorgenommen. Mutationen durchlaufen das normale Planungsverfahren und sind raumplanerisch stichhaltig zu begründen.
Quartierplanung
Bei strategisch wichtigen Entwicklungsgebieten innerhalb der Gemeinde werden oftmals Sonderbauvorschriften in Form von Quartierplänen erlassen. Quartierpläne bieten die Möglichkeit, für einen räumlich bestimmten Perimeter von der allgemeinen Rahmennutzungsplanung abzuweichen. Somit können Themen wie die Anbindung an den öffentlichen Verkehr, die Freiraumgestaltung oder die innere Erschliessung besser aufeinander abgestimmt und an das Umfeld angepasst werden. Mit einem Quartierplan stehen städtebaulich gute Lösungen im Vordergrund.
Mehrwertabgabe
Im Falle einer Einzonung (ein Grundstück aus einer Nichtbauzone wird neu einer Bauzone zugewiesen) oder bei einer Auf- oder Umzonung (erheblich gesteigerte Nutzungsmöglichkeit) ist der Grundeigentümer verpflichtet, der Gemeinde eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Der massgebende Mehrwert ist die Differenz des Liegenschaftswertes zum Zeitpunkt vor und dem Zeitpunkt nach Rechtskraft einer Planungsmassnahme (Einzonung, Um- oder Aufzonung). Die genaue Ausgestaltung der Berechnung der Mehrwertabgabe sowie die Definition des Zeitpunktes, wann die Mehrwertabgabe fällig wird, ist in den Zonenvorschriften Siedlung der Gemeinde Münchenstein geregelt.
Die laufenden Planungen finden Sie unter www.areale.mstein.ch.
Kontakt
Schulackerstr. 4
4142 Münchenstein
Tel. 061 416 11 50
Fax 061 416 11 97
bauverwaltung@muenchenstein.ch
Schulackerstr. 4
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Fax 061 416 11 99
benjamin.kobler@muenchenstein.ch
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4142 Münchenstein
Tel. 061 416 11 90
Fax 061 416 11 99
martin.lehmann@muenchenstein.ch
Zugehörige Objekte
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2.4 Raum und Umwelt | 061 416 11 50 | bauverwaltung@muenchenstein.ch |