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Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2024

17. Dezember 2024

Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2024

Die Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2024 hat mit einer Präsenz von 101 Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäss § 4 Abs. 1 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Münchenstein publiziert werden:

Traktandum 1

Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 25. September 2024 wird genehmigt.

 

Traktandum 2

Vom Aufgaben- und Finanzplan 2025 bis 2029 des Allgemeinen Haushalts und der Spezialfinanzierungen wird Kenntnis genommen.

 

Traktandum 3

Das Budget 2025 wird genehmigt.

Für das Jahr 2025 werden die öffentlichen Abgaben wie folgt festgesetzt:

 

Gemeindesteuern (§ 2 Steuerreglement)

Natürliche Personen:

Einkommens- und Vermögenssteuer (§ 19 StG): 60 % des Staatssteuerbetrages (wie bisher)

 

Juristische Personen:

Ertragssteuer (§ 58 StG):      55 % des Staatssteuerbetrages (wie bisher)

Kapitalsteuer (§ 62 StG):       55 % des Staatssteuerbetrages (wie bisher)

 

Feuerwehrpflichtersatz (§ 15, Abs. 2 Feuerwehrreglement)

10 % des Gemeindesteuerbetrages (wie bisher), max. CHF 1'000.00 (wie bisher)

 

Traktandum 4

Die Gründung des Zweckverbands Versorgungsregion Alter Birstal wird beschlossen und die entsprechenden Statuten werden genehmigt.

 

Traktandum 5

Die Änderung von § 17 Absatz 1 und Absatz 2 des Reglements über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallreglement) wird beschlossen. Die Reglementsänderung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat Basel-Landschaft per 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Traktandum 6

Der Gemeinderat wird ermächtigt, die Liegenschaftsparzelle Nr. 3062 zum Mindestpreis von CHF 2'500'000.00 zu verkaufen.

 

Die Beschlussfassungen gemäss den oben erwähnten Traktanden 4, 5 und 6 unterstehen dem fakultativen Referendum.

Rechtsmittelhinweis:

Allfällige Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinde gemäss § 172 Gemeindegesetz BL können beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal angefochten werden.

Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 Gemeindegesetz BL ist wie folgt einzureichen:

  1. wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,
  2. wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,
  3. wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes.

Gemäss § 172a Gemeindegesetz BL ist das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung.

Der Gemeinderat

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