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Rechtliche Grundlagen
Abstandsvorschriften für Bäume, Sträucher und Hecken
Die Abstandsvorschriften für Bäume, Sträucher und Hecken sind kantonal geregelt. Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) des Kantons Basel-Landschaft enthält folgende Vorschriften:
Abstand zum Nachbarsgrundstück |
EG ZGB | |
---|---|---|
Grünhecke (nicht höher als 1.80 m) |
60 cm | § 130 Abs. 1 |
Zwergobstbäume, Gartenbäume und Sträucher |
50 cm | § 131 Abs. 1 |
Grosse Bäume wie Pappeln, Kastanien- und Nussbäume |
6 m | § 131 Abs. 2 |
Obstbäume in Gärten |
2 m | § 131 Abs. 3 |
Obstbäume auf offenem Land und bei Reben |
6 m | § 131 Abs. 3 |
Bäume entlang öffentlicher Strassen und Plätze |
4 m | § 134 Abs. 1 |
Vereinbarung zwischen Nachbarn
Die Abstandsvorschriften können durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Nachbarn auch verkleinert oder weggelassen werden. Damit die Vereinbarung auch für spätere Grundstückseigentümerschaften verbindlich ist, muss sie als Dienstbarkeit mit entsprechendem Inhalt öffentlich beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.
Falls Sie somit die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsvorschriften z. B. für die Pflanzung eines Baumes nicht einhalten können, gehen Sie auf Ihre Nachbarschaft zu. Ansonsten sorgen auch Wildhecken und Wildsträucher für ein angenehmes Mikroklima und leisten einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität.
Ideen finden Sie in unserer Broschüre Natur im Garten.
Weitere Informationen
Kontakt
Schulackerstr. 4
4142 Münchenstein
Tel. 061 416 11 50
Fax 061 416 11 97
bauverwaltung@muenchenstein.ch
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