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Mobilfunkanlagen
Im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen ist auch § 121a des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Baselland (Informations- und Konsultationspflicht bei Mobilfunkanlagen) zu beachten. Damit werden die Mobilfunkbetreiber verpflichtet, vor Einreichung eines Gesuchs bei der Gemeinde ein Vorabklärungsgesuch betreffend dem Standort einzureichen (Konsultationspflicht). Die Gemeinde hat die Möglichkeit, die Prüfung eines Alternativstandortes zu verlangen.
Kontakt
Schulackerstr. 4
4142 Münchenstein
Tel. 061 416 11 50
Fax 061 416 11 97
bauverwaltung@muenchenstein.ch
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