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Ablauf Planungsverfahren

Damit ein Planungsinstrument (Zonenvorschriften, Quartierplan etc.) rechtskräftig werden kann, muss es das gesetzlich vorgeschriebene Planungsverfahren durchlaufen. Dieses gliedert sich in folgende Schritte:

1. Entwurfsbearbeitung / -beratung
Die Inhalte des Planungsinstrumentes bzw. der Planung werden erarbeitet und beraten. Für die Erarbeitung der Planungsinhalte wird stets ein Raumplanungsbüro beigezogen. Die Beratung der Planungsinhalte erfolgt zudem innerhalb einer spezifisch dafür eingesetzten Kommission (z.B. Planungskommission) und zwischen der Gemeinde und der Bauherrschaft.

2. Kantonale Vorprüfung
Nach Abschluss der Entwurfsphase wird das Planungsgeschäft beim Amt für Raumplanung (kantonale Fachstelle) zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Das Planungsvorhaben wird dabei seitens Kanton auf seine Rechtmässigkeit geprüft, d.h. es wird abgeklärt, ob Widersprüche zu den übergeordneten kantonalen sowie nationalen Gesetzen bestehen. Die Resultate dieser Prüfung werden der Gemeinde in Form eines Berichtes zugestellt und anschliessend in die Planung eingearbeitet.

3. Öffentliche Mitwirkung
Der Entwurf des Planungsgeschäftes wird der Bevölkerung präsentiert und erläutert. Auf die Mitwirkungsfrist wird mittels amtlicher Publikation im kantonalen Amtsblatt und im Wochenblatt sowie auf der Arealwebseite www.areale.mstein.ch hingewiesen. Während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen haben alle Einwohnerinnen und Einwohner sowie Interessenverbände die Möglichkeit, der Gemeinde ihre Anregungen zum vorliegenden Planungsgeschäft schriftlich mitzuteilen. Alle Rückmeldungen werden nach Ablauf der Mitwirkungsfrist in einem Bericht zusammengefasst und der Gemeinderat nimmt zu jedem eingegangenen Votum Stellung. Er erläutert und begründet, ob die einzelnen Anliegen berücksichtigt werden oder warum diese nicht berücksichtigt werden konnten. Der daraus resultierende Mitwirkungsbericht wird öffentlich aufgelegt und allen Mitwirkenden direkt zugestellt.

4. Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung
Das Planungsgeschäft wird danach der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

5. Referendumsfrist
Im Anschluss an die Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung kann das fakultative Referendum ergriffen werden, falls innerhalb von 30 Tagen (nach Beschlussfassung) die notwendige Anzahl an Unterschriften (500 Unterschriften) zusammenkommen. Kommt das Referendum zustande, hat die Bevölkerung von Münchenstein die Möglichkeit, an einer Urnenabstimmung über das Planungsvorhaben zu befinden.

6. Planauflage
Wird das Referendum nicht ergriffen oder wird das Planungsgeschäft an einer möglichen Urnenabstimmung angenommen, folgt die Planauflage. Diese dauert 30 Tage und wird mittels amtlicher Publikation im kantonalen Amtsblatt und Wochenblatt publiziert. Alle direkt betroffenen Grundeigentümerschaften sowie weitere Personen, die durch die Planungsmassnahme berührt sind, haben während der Auflage die Möglichkeit, Einsprache zu erheben. Im Falle von Einspracheeingängen sind entsprechende Einspracheverhandlungen mit dem Gemeinderat zu führen. Unerledigte Einsprachen werden an den Regierungsrat zur Behandlung überwiesen.

7. Regierungsrätliche Genehmigung
Das Planungsgeschäft wird vom Regierungsrat des Kantons Baselland auf seine Rechtmässigkeit (im Falle von unerledigten Einsprachen auch auf die Zweckmässigkeit) geprüft und genehmigt und damit in Rechtskraft gesetzt.

Wo finde ich die entsprechenden Informationen?
Detaillierte Informationen über alle laufenden Planungsvorhaben der Gemeinde sowie die laufenden Vernehmlassungen und Mitwirkungsverfahren finden Sie unter www.areale.mstein.ch.

Kontakt

2.4 Raum und Umwelt
Schulackerstr. 4
4142 Münchenstein
Tel. 061 416 11 50
Fax 061 416 11 97
bauverwaltung@muenchenstein.ch
Lehmann Martin
Schulackerstr. 4
4142 Münchenstein
Tel. 061 416 11 90
Fax 061 416 11 99
martin.lehmann@muenchenstein.ch

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